Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 51 Versäumnis von Arbeitszeit
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.07.2010 – 6 P 11/09Teilnahmerecht der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats in der PersonalversammlungZitiert von 3
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 4.24Anfechtung der Wahl zum Gesamtpersonalrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 23.01.2025 – 17 LP 3/24
- BVerwG, 20.11.2012 – 6 PB 14/12Teilnahme an der Personalversammlung; Dienststellenzugehörigkeit; Beschäftigte der Bundesagentur; Zuweisung von Tätigkeiten beim Job-CenterZitiert von 24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 – 1 AGH 31/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2014 – OVG 62 PV 14.12Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.04.2013 – 4 A 234/12Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2012 – OVG 62 PV 8.11Zitiert von 2
- OVG NRW, 14.04.2004 – 1 A 4408/02.PVBZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.