Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 51 Versäumnis von Arbeitszeit
Stand: 15.06.2021
Die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 51 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.07.2010 – 6 P 11/09Teilnahmerecht der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats in der PersonalversammlungZitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 23.01.2025 – 17 LP 3/24
- BVerwG, 20.11.2012 – 6 PB 14/12Teilnahme an der Personalversammlung; Dienststellenzugehörigkeit; Beschäftigte der Bundesagentur; Zuweisung von Tätigkeiten beim Job-Center
- BVerwG, 20.11.2012 – 6 PB 14.12Zitiert von 31
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 – 1 AGH 31/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2014 – OVG 62 PV 14.12Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.04.2013 – 4 A 234/12Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2012 – OVG 62 PV 8.11Zitiert von 4
- OVG NRW, 14.04.2004 – 1 A 4408/02.PVBZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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